Die Kündigungsfristen regeln sich nach den §§ 14 bis 16 AT AVR. (2024)

27. März 2019 | 14:33

Antwort

von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow

(730)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: http://doreen-prochnow.de
E-Mail:

Diese Anwältin zum Festpreis auswählenZum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe von einer ordentlichen Kündigung nach § 14 AT AVR aus. Eine außerordentliche Kündigung nach § 16 AT AVR kommt nur in Betracht ein Festhalten am Vertrag aus irgendeinem (von ihnen ) gesetzten Grund nicht zumutbar ist, diese kann dann auch fristlos erfolgen. Hierfür habe ich keine Anhaltspunkte.

Sie sind seit 01.01.2017 bei ihrem Arbeitgeber, also über 2 Jahre. Die Elternzeit als kurzfristige Unterbrechung schädigt die Beschäftigungszeit nicht. Somit wäre grundlegend bei Kündigung am heutigen Tag eine Kündigung zum 31.05. 2019 erklärt werden, denn die 6 Wochen sind bis zu einem Monatsschluss einzuhalten, dies kann für den 30.04. 2019 nicht erreicht werden.

Sie befinden sich aber zudem gleich in der Elternzeit. In der Elternzeit darf nach § 18 BEEG ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Eine Kündigung die unter der Elternzeit ausgesprochen wird ist nach § 134 unwirksam. Dies gilt auch für mindestens 8 Wochen vor der Elternzeit ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG , seit 11. Februar 2019). Der Arbeitgeber kann erst unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 01. Mai 2019 kündigen, da dann ihr normales Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Hier wäre nun die Kündigungsfrist von 6 Wochen zu beachten. Ihr Arbeitgeber kann also frühestens zum 30. Juni kündigen, wenn er die Kündigung nach dem Ende der Elternzeit ( 1. Mai 2019) bis zum 19. Mai 2019 - also 6 Wochen vor dem 30.06.2019- ausspricht ( vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.5.2014 - Aktenzeichen:.2 AZR 384/10)

Da sie ab dem 31.08.2019 bis 30.10.2019 wieder in Elternzeit gehen wollen, darf der Arbeitgeber hier wiederum 8 Wochen vor der Elternzeit bis zum Ablauf der Elternzeit nicht kündigen. Er muss also vor dem 06. Juli 2019 kündigen bzw. darf dies erst wieder ab dem 01.11.2019.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller27. März 2019 | 14:56

Sehr geehrter Prochnow,
Wenn ich richtig verstanden
Wenn mein Arbeitgeber Kündigung machen immer 6 Wochen beachten von heutige Kündigung
Wenn ich Kündigung machen das gleiche 6 Wochen beachten oder 3 Monaten.
Ich bin Seit 01.11.2017 bei meinem Arbeitgeber nicht seit 01.01.2017
Mit freundlichem Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. März 2019 | 15:42

Lieber Fragesteller, gerne zur Nachfrage.

Das mit dem 01.01.2017 ist leider ein Tippfehler meinerseits, Entschuldigung. Dieser ändert aber nichts.

Ja, sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber müssen grundsätzlich immer 6 Wochen beachten.

Im Erziehungsurlaub darf nicht gekündigt werden. Hier darf ihr Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubes gar nicht kündigen, danach muss er 6 Wochen beachten.

Für Arbeitnehmer ist es beim Erziehungsurlaub anders, diese dürfen sogar erst mit einer Frist von 3 Monate nach dem Ende des Erziehungsurlaubes kündigen, § 19 BEEG. Sie selbst könnten also erst ab 01. Mai 2019 kündigen und müssen sogar 3 Monate einhalten. Sie können also erst zum 31.08.2019 kündigen, wenn die Kündigung ihrem Arbeitgeber im Mai 2019 zugeht. Dass sie selbst dann wieder im Erziehungsurlaub sind schadet nicht, wichtig ist nur, dass sie nicht während des Erziehungsurlaubs die Kündigung aussprechen dürfen.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

Doreen Prochnow

Ergänzung vom Anwalt27. März 2019 | 15:48

Lieber Fragesteller, ich muss mich korrigieren, ich stand gerade etwas neben mir.

Auch für sie gelten die 6 Wochen, es sei denn sie wollen genau zum ende einer Erziehungszeit kündigen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also immer 6 Wochen einhalten.

Im Erziehungsurlaub gilt, dass sie zu dessen Ende kündigen können, aber hier 3 Monate einhalten müssen ( § 19 BEEG). Nach der Elternzeit und auch davor sind es 6 Wochen. Soll also ihr Arbeitsende mit dem des Erziehungsurlaubes zusammen fallen, so müssen sie 3 Monate zuvor kündigen.

Sie können also vom 0.1 bis 19. Mai zum 30.06.2019 kündigen, wie ihr Arbeitgeber. Eine Kündigung zum 30.04. ist hingegen nicht möglich, denn dies hätte 3 Monate zuvor geschehen müssen.

FAZIT: Ja sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen immer 6 Wochen zum Monatsende einhalten, es sei denn der Arbeitnehmer möchte zum Ende des Erziehungsurlaubs kündigen, dann muss er eine Frist von 3 Monaten einhalten.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

Die Kündigungsfristen regeln sich nach den §§ 14 bis 16 AT AVR. (2024)
Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Kareem Mueller DO

Last Updated:

Views: 6542

Rating: 4.6 / 5 (66 voted)

Reviews: 89% of readers found this page helpful

Author information

Name: Kareem Mueller DO

Birthday: 1997-01-04

Address: Apt. 156 12935 Runolfsdottir Mission, Greenfort, MN 74384-6749

Phone: +16704982844747

Job: Corporate Administration Planner

Hobby: Mountain biking, Jewelry making, Stone skipping, Lacemaking, Knife making, Scrapbooking, Letterboxing

Introduction: My name is Kareem Mueller DO, I am a vivacious, super, thoughtful, excited, handsome, beautiful, combative person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.